§1: Name und Sitz Am 14.04.1996 wurde in Ellwangen der FC Bayern-München Fanclub Ellwangen mit Sitz in Ellwangen gegründet. Der Fanclub wurde in das Vereinsregister eingetragen und bekommt den Zusatz e.V. Auf diesen Zusatz e.V. wurde am 23.03.2005 wieder verzichtet.
§2: Zweck Zweck des Fanclubs ist das Vertreten gemeinsamer Interessen und die Pflege der Geselligkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zur Verwirklichung der oben aufgeführten Punkte werden gemeinsame Fahrten zu Fussballspielen durchgeführt, sowie andere Unternehmungen (Ausflugsfahrten, Veranstaltungen, etc.). Dieser Fanclub verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke innerhalb des Fanclubs dürfen nicht angestrebt werden.
§3: Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person werden, die dieselben Interessen vertritt und und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen entscheiden die gesetzlichen Vertreter per Unterschrift. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs entscheidet der Vorstand. Diese Ablehnung muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Fanclubs.
§4: Austritt aus dem Fanclub Der Austritt aus dem Fanclub ist jederzeit zulässig und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ende des letzten Quartals beim Vorstand eingereicht werden. Ein Mitglied kann aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung verstößt, oder wenn er sich unehrenhaft verhält und das Ansehen des Fanclubs durch Äußerungen oder Handlungen schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung in Rückstand gekommen ist. Der Ausschluss wird nur vom Vorstand beschlossen und ist dem Auszuschliessenden schriftlichen mitzuteilen.
§5: Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20€ pro Jahr wird zu Beginn jedes Jahres geltend und wird vom Fanclub per Lastschriftverfahren abgebucht. Es gibt keine Ermäßigung des Beitrages. Änderung ab 01.01.2018: Der Jahresbeitrag beträgt 30€ pro Jahr.
§6: Vertreter des Fanclubs Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Kassierer sind gesetzliche Vetreter des Fanclubs im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der 1. Vorsitzende und der Kassierer sind zur alleinigen Vertretung des Fanclubs gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende, im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden der 3. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, wird die Versammlung vom nächsten Vorstandsmitglied durchgeführt. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder müssen Fanclubmitglieder sein.
§7: Aufgaben des Vorstands Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Fanclubs, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand hat das Recht, jeden Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erfoderlich hält und auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Fanclubmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet (außergewöhnliche Mitgliederversammlung). Bei einem Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. Scheidet an anderes Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei einer solchen Wahl entscheid die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§8: Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (siehe §6) durchgeführt. Bei Beschlussfassungen durch eine Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen, d.h. die Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung an der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen und gültigen Stimmen erforderlich und bei einer Auflösung des Fanclubs ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.
§9: Jahreshauptversammlungen Die Jahreshauptversammlungen finden jährlich und möglichst zum Ende des letzten Quartales statt. Den Termin beschliesst der Vorstand. Die Tagesordnung enthält mindestens folgendes: - Rückblick auf das Jahr - Erstattung des Geschäfts- und Kassiererberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassierer - Bericht des Kassenprüfers zur Entlastung - ausstehende Neuwahlen - Sonstiges Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über den Verlauf der Hauptversammlungen, insbesondere über Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Generell gilt für Versammlungen: Die Art der Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn dies mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt.
§10: Haftung Die Haftung ist auf das Vermögen des Fanclubs beschränkt. Mitglieder, die im Vorstand oder sonst für den Fanclub handeln, haften in keinem Fall mit ihrem Privatvermögen. Bei grober Fahrlässigkeit hat jedoch der Fanclub ein Regress-Recht.
§11: Gültigkeit der Satzung Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister statt.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des FC Bayern Fanclubs Ellwangen am 14.04.1996 errichtet.
Bestätigt und unterschrieben durch die Gründungsmitglieder.
Zusatz: Die Satzung wurde erstellt für den FC Bayern Fanclub e.V. Am 23.03.2005 wurde durch eine aussergewöhnliche Sitzung beschlossen, auf den Zusatz e.V. zu verzichten. Die Löschung aus dem Vereinsregister wurde duch das Amtsgericht Ellwangen durchgeführt. Seit diesem Zeitpunkt gilt der FC Bayern Fanclub Ellwangen als "loser Personenzusammenschluss", als welcher man im Normalfall auf eine Satzung verzichten kann. Durch Beschluss der Versammlung wurde aber festgelegt, dass die Satzung in seinen Kernaussagen bestehen bleibt.
Heiko Merz 1.Vorsitzender
|